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Gebäude­ener­gie­gesetz (GEG)

Holzbau Tülp aus Altenglan infor­miert über das Gebäude­energie­gesetz (GEG).

Heizungsthermostat an dem geschraubt wird

Das Gebäude­energie­gesetz (GEG) zur Verein­heit­lichung des Energie­spar­rechts für Gebäude ist seit Ende 2020 in Kraft. Um den CO2-Aus­stoß zu mini­mie­ren und die ge­steck­ten Klima­ziele bis 2030 zu er­rei­chen, muss der Ge­bäude­ener­gie­ver­brauch stark re­du­ziert wer­den. Denn das Be­hei­zen unse­rer Ge­bäu­de ver­schlingt einen sehr großen Teil unse­rer Ener­gie­reser­ven.


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Was steht im GEG?

Im Gebäude­energie­gesetz wurden Anforder­ungen festgelegt, die Neu­bauten oder Bestands­gebäude im Hinblick auf die Wärme­dämmung der Gebäude­hülle, die Klima- und Heizungs­technik sowie auf den Hitze­schutz zu erfüllen haben.

In Bezug auf Altbauten sind im GEG auch Nach­rüst­pflichten für die Wärme­dämmung einzelner Bauteile und Aus­tausch­pflichten alter Heizungs­anlagen nach­zulesen.

Auch der Anteil, der bei Neu­bauten durch erneuer­bare Energien abzu­decken ist, wurde im GEG festgelegt.

Für welche Gebäude gilt das GEG?

Das GEG gilt für alle beheizten oder klima­tisierten Gebäude, die mehr als vier Monate im Jahr bewohnt werden.

GEG im Über­blick:

  • Energetische Mindest­an­for­de­rungen für beheizte oder klima­tisierte Gebäude
  • Sanierungs- und Nachrüst­pflichten für Bestands­gebäude
  • Verpflichtende Nutzung erneuer­barer Energien in Neu­bauten

Was löst das GEG ab?

Im GEG wurden die Energie-Regelungen EnEG (Energie­einspar­gesetz), EnEV (Energie­ein­spar­ver­ord­nung) und EEWärmeG (Erneuer­bare-Energien-Wärme­gesetz) für Gebäude zu einem Gesetz zusammen­gefasst. Ziel ist der mög­lichst sparsame Einsatz von Energie in Gebäuden sowie die zuneh­mende Nutzung erneuer­barer Energien.


In diesem Artikel:


Welche Neue­rungen bein­haltet das GEG?

  • Einführung des Niedrigst­energie­gebäude-Stan­dards (für öffent­liche Gebäude seit 2019 und für übrige Gebäude seit 2021). Für die Erfüllung des Niedrigst­energie­gebäude-Standards wurden die Neubau­anforder­ungen der Energie­ein­spar­ver­ord­nung (EnEV 2014) für ausreichend erklärt.
  • Einführung eines gleich­wertigen Verfahrens zum Nach­weis der Einhaltung der ener­getischen Anforde­rungen bei der Errichtung von Wohn­gebäuden (Modell­gebäude­verfahren für Wohn­gebäude)
  • Einführung eines soge­nannten Quartiers­ansatzes. Das bedeutet, dass Energie­einsparungen von alten und neuen Gebäuden inner­halb eines Quartiers gegen­einander auf­gerechnet werden. Die Wirkungs­weise soll bis 31.12.2023 getestet werden.
  • Bei Neu­bauten muss ein Teil der Wärme- / Warm­wasser­er­zeu­gung über erneuer­bare Energien abgedeckt werden.
  • Anrechnung von Strom aus erneuer­baren Energien bei der energe­tischen Gebäude­bilanz
  • Installation reiner Öl- und Kohle­heizungen ab 2026 nur noch unter bestimmten Voraus­setzungen
Paragraphenzeichen mit Kugelschreiber
  • Energie­aus­weise müssen die CO2-Emissionen eines Gebäudes (bisher nur den Energie­bedarf) sowie Angaben zu inspek­tions­pflichtigen Klima­anlagen inkl. Datum der nächsten Inspektion verpflichtend aus­weisen.
  • Einführung obliga­torischer Beratungs­gespräche mit Energie­beratern bei Verkäufen und größeren Sanie­rungen von Ein- und Zweifamilien­häusern.
  • Bei An­bauten wird nur noch der Trans­missions­wärme­verlust der Bau­teile nach­gewiesen.
  • Nach einer Neubau- oder größeren Sanie­rungs­maß­nahme ist eine soge­nannte Erfüllungs­erklärung (Vollzugs­regelung des GEG) abzugeben.

Wesentliche Änderungen durch das GEG 2023:

  • Der zulässige Jahres-Primär­energie­bedarf für Neubauten wird auf 55 % (bisher 75 %) des Primär­energie­bedarfs des Referenz­gebäudes reduziert.
  • Das in Anlage 5 des GEG geregelte verein­fachte Nachweis­verfahren für Wohn­gebäude wird angepasst: Anlagenoptionen, die im verein­fachten Nachweis­verfahren nicht auf­geführt werden, sind weiterhin im Rahmen des Referenz­gebäude­verfahrens umsetzbar, so dass das Referenz­gebäude­verfahren technologie­offen ist.
  • Primär­energiefaktor für Strom zum Betrieb von wärme­netz­gebundenen Großwärme­pumpen für den nicht erneuer­baren Anteil wird von 1,8 auf 1,2 geändert. Damit wird eine bestehende systema­tische Benach­teiligung von Fern­wärme aus Großwärme­pumpen gegen­über Fernwärme aus KWK-Anlagen oder Wärme­erzeugern mit fossilen Energien aufgehoben.
  • Absätze 2 und 3 des § 23 GEG werden gestrichen, da sich in der Praxis erwiesen hat, dass das dort vorge­schriebene Bewertungs­verfahren zu wider­sprüchlichen Ergebnissen führen kann.
  • Anpassung der Regelung zu den Förder­maßnahmen in § 91 GEG an die Anhebung des Anforderungs­niveaus.
  • Einführung einer bis Ende 2024 befristeten Erleichterung für bestimmte Gebäude, die der Unter­bringung geflüchteter Menschen durch die öffentliche Hand oder im öffent­lichen Auftrag dienen. Inkraft­treten dieser Regelung: 29. Juli 2022.

Für die Umsetzung der übrigen Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag zur Änderung des GEG stehen Einzelheiten noch nicht fest.


Welche Anforde­rungen gelten für Neu­bauten?

  • Der Jahres-Primär­energie­bedarf darf seit dem 01.01.2023 55 % des Jahres-Primär­energie­bedarfs des Referenz­gebäudes nicht über­schreiten.
  • Wärme­verluste über die Gebäude­hülle müssen gering sein und dürfen den Wert des ent­sprechenden Referenz­gebäudes nicht über­schreiten.
  • Die Außen­hülle des Gebäudes muss dicht sein.
  • Ein sommer­licher Hitze­schutz ist vor­zusehen, damit das Raum­klima im Sommer erträg­lich ist.
  • Bau­anträgen bzw. Bau­anzeigen ist der GEG-Nach­weis beizu­fügen.
Neubau mit Photovoltaikanlage

Wann besteht Sanie­rungspflicht nach GEG?

  • Bei Kauf oder Sanierung eines Wohngebäudes, das nach dem 01.02.2002 errichtet wurde
    Ausnahme: Wenn der Eigen­tümer das Gebäude bereits vor dem 01.02.2022 selbst bewohnte, besteht keine Sanierungs­pflicht.
  • Bei Eigentümerwechsel nach dem 01.02.2002
  • Bei Inkraft­treten der 10%-Regel: Wenn Sie mehr als 10 % des Gebäudes sanieren möchten, z. B. beim Fassaden­putz, sind die Anforder­ungen des Gebäude­energie­gesetzes einzu­halten. Nur wenn weniger als 10 % des Gebäudes saniert werden sollen, besteht bisher keine Sanie­rungs­pflicht nach GEG.
Sanierter Altbau
  • Bei unge­dämmten Räumen unter dem Dach (Däm­mung der obersten Geschoss­decke oder Dach­dämmung im Zuge einer Dach­sanie­rung) Ausnahmen: Gebäude, die weniger als vier Monate im Jahr beheizt und vor­wiegend in der warmen Jahres­zeit ge­nutzt werden, z. B. Ferien­häuser, Tier­ställe, Gewächs­häuser, Kirchen und einige andere mehr.
  • Öl- und Gas­heizungen, die älter 30 Jahre sind und keine Brenn­wert- oder Nieder­tem­pe­ra­tur-Heizungen sind, müssen ausge­tauscht werden.
  • Heizungs- und Warm­wasser­rohre in unbe­heizten Räumen, z. B. Kellern, müssen nach­träglich gedämmt werden.

Werden Verstöße gegen das GEG bestraft?

Bei Nicht­einhaltung der Anforder­ungen des Gebäude­energie­gesetzes (GEG) bzw. der Nach­rüst­pflichten können Buß­gelder von bis zu 50.000 € fällig werden. Zuständig dafür sind in der Regel die unteren Bau­auf­sichts­behörden des Kreises.

Zu beachten ist, dass die Sanie­rungs­pflicht nicht nur beim Kauf eines Gebäudes in Kraft tritt, sondern auch wenn der Gebäude­besitzer aufgrund einer Erb­schaft wechselt. Der neue Eigen­tümer hat insgesamt zwei Jahre Zeit, die Anforder­ungen umzu­setzen.

Mann mit fragendem Blick

ALLE ANGABEN OHNE GEWÄHR


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